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Lieber Besucher,
ich habe mich
bemüht,
den Inhalt der 12 Mon.de sorgfältig zu erarbeiten.
Allerdings fehlt mir der Einfluss
auf die Gestaltung und die evtl. wechselnden Inhalte zu gelinkten Seiten.
Sollten Ihnen dort unrechtmäßige Inhalte
auffallen, bitte teilen Sie mir diese mit.
Vielen Dank
Um mitzuhelfen, mit der Mär eines notwendigen
Haftungsausschlusses oder Disklaimers,
bzw. einer Haftungsfreizeichnungsklausel aufzuräumen folgendes:
Landgericht Hamburg
Im Namen des Volkes
Urteil
verkündet am 12. Mai 1998
- Geschäftsnummer: 312 O 85/98 - "Haftung für Links"
In der Sache J.N.S. gegen
M.B.erkennt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 12, für Recht:
1. Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger
allen Schaden zu ersetzen, der diesem dadurch entstanden ist und noch
entsteht, daß der Beklagte unter der internet-domain "www.emergency.de"
einen Hinweis (sog. Link) auf die mit diesem Urteil verbundene Webseite
eingerichtet hat.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Tatbestand
Mit der am 27.02.1998 zugestellten Klage nimmt der Kläger den Beklagten
nach wechselseitig hinsichtlich des Auskunftsanspruchs erklärter Erledigungserklärung
auf Feststellung und Schadensersatzverpflichtung sowie Zahlung der anwaltlichen
Kosten für die Abmahnung betreffend die Unterlassung in Anspruch.
Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Beklagte ließ, nachdem ein weiterer Rechtsstreit zwischen den Parteien
vorangegangen war, auf seiner Internet-Homepage - Anlage JS 1 - Links
auf im Internet vorhandene Informationen über den Kläger aufnehmen,
so auf die Webpage - Anlage JS 2. Der Kläger hält diese "Berichterstattung"
für sittenwidrig und sieht sein allgemeines Persönlichkeitsrecht als
verletzt an. Der Beklagte hafte, da er sich durch den Verweis auf die
Webpage - Anlage JS 2 - die dortigen Ausführungen zu eigen gemacht habe.
Der Beklagte beantragt Klageabweisung.
Er meint, er habe durch die Zusammenstellung der über den Kläger erfolgten
Äußerungen einen "Markt der Meinungen" eröffnet.
Des weiteren habe er durch Aufnahme einer
Haftungsfreizeichnungsklausel klargestellt, daß er keinerlei Verantwortung
übernehme.
Im übrigen mache er von seinem Recht auf freie Meinungsäußerung Gebrauch.
Hierbei sei zu berücksichtigen, daß sich der Kläger selbst nach außen
hin exponiere. Schließlich fehle es auch an der Darlegung eines Wettbewerbsverhältnisses.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet aus § 823 I., II. BGB i.V.m. §§ 186 StGB, 824
BGB wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sowie der
Ehre des Klägers. Der Beklagte hat dadurch, daß er einen sog. Link auf
die Webpage – Anlage JS 2 – in seiner Homepage aufgenommen
hat, die auf der Anlage JS 2 befindlichen ehrverletzenden sowie beleidigenden
Tatsachenbehauptungen als auch Meinungsäußerungen zu seinen eigenen
gemacht. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts wie auch wohl des
Beklagten, denn er hat die Unterlassungserklärung abgegeben, überschreitet
der Text der Anlage JS 2 an mehreren Stellen die von Art. 5 GG geschützte
Meinungsfreiheit, in dem die durch Güterabwägung zu ermittelnde Grenze
zum Ehr- und Persönlichkeitsrechtsschutz nicht eingehalten ist. Angesichts
der von dem Beklagten abgegebenen Unterlassungserklärung erübrigt sich
eine detaillierte Darlegung der Beleidigungen im einzelnen. Hinsichtlich
des klagweise weiterverfolgten Schadensersatzanspruchs ist auszuführen,
daß entgegen der Auffassung der Beklagten die Aufnahme
des Links weder von der "Haftungsfreizeichnungsklausel"
- so sie denn am 17.02.1998 überhaupt aufgenommen gewesen ist - noch von dem ohnehin erst im nachhinein erstellten
sog. "Markt der Meinungen" gerechtfertigt
wird. Wie in der Entscheidung des BGH vom 30.01.1996, NJW 96,
1131 ff. ausgeführt, kann das Verbreiten einer von einem Dritten über
einen anderen aufgestellten herabsetzenden Tatsachenbehauptung dann
eine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellen, wenn derjenige, der
die Behauptung wiedergibt, sich nicht ausreichend von ihr distanziert.
Eine solche ausreichende
Distanzierung hat der Beklagte jedenfalls nicht dadurch vorgenommen,
daß er auf die eigene Verantwortung des jeweiligen Autors verweist.
Dies ist keine Distanzierung, sondern vielmehr eine nicht verantwortete
Weitergabe und damit eine eigene Verbreitung.
Auch von einem nach Meinung des Beklagten dank seiner Recherchen über
den Kläger aufgestellten Zusammenschau von über den Kläger erfolgten
Publikationen im Sinne der zitierten BGH-Entscheidung vorliegenden Markt
der Meinungen, der etwa die Aufnahme des Links legitimieren könnte,
kann nicht die Rede sein. Es geht dem Beklagten nicht darum, wie aber
in der zitierten Entscheidung des BGH der Fall, ein Kaleidoskop von
Behauptungen in einer die Öffentlichkeit berührenden Angelegenheit möglichst
umfassend in alle möglichen Richtungen vertiefend wiederzugeben, um
der Wahrheitsfindung nachzuhelfen. Der Beklagte hat vielmehr hier eine
Zusammenschau ehrverletzender Artikel über den Kläger erstellt. Die
auf der Webpage Anlage JS 2 enthaltenen ehrverletzenden Behauptungen
sind darüber hinaus so schwerwiegend und nachhaltig, daß der Beklagte
vom Grunde her nicht allein zur Abdeckung des materiellen, sondern auch
des immateriellen Schadens verpflichtet ist. Soweit der materielle Schaden
bereits bezifferbar ist, ist der Kläger dem in Gestalt des Zahlungsantrages
nachgekommen. Der Beklagte ist aufgrund seiner nach vorstehenden Darlegungen
bestehenden Schadensersatzpflicht gemäß §§ 823 I., II., 824, 249 ff.
BGB verpflichtet, die außergerichtlichen anwaltlichen Abmahnkosten zu
bezahlen. Diese sind jedoch nur in Höhe des zuerkannten Betrages zuzusprechen.
Zugrundezulegen ist entgegen der Auffassung des Klägers für den außergerichtlich
geltend gemachten Unterlassungsanspruch kein Gegenstandswert von DM
100.000,00, sondern vielmehr von DM 40.000,00. Die Höhe dieses Wertes
reicht aus, um allen entstandenen und etwaig noch entstehenden Schaden
materieller und/oder immaterieller Art abzudecken.
(farbliche Hervorhebungen
von mir)
Dem Urteil kann man also entnehmen,
dass
1. der Verurteilte einen Haftungsausschluss auf seiner Seite
hatte, die
2. keine Distanzierung, sondern vielmehr eine nicht verantwortete
Weitergabe und damit eine eigene Verbreitung darstellt.
Das Urteil sagt also genau das Gegenteil von dem aus, was landläufig
angenommen wird.
Eine pauschal ausgesprochene Distanzierung
ist nicht wirksam.
Und auch unlogisch. Ich verlinke schließlich keine Seiten um mich von
ihnen zu distanzieren.
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